Unterstützung in der Familienplanung im Land Kärnten Link zur Förderung kopieren

  • Im Rahmen dieser Förderung werden Leistungen zum Thema „Familienplanung“, insbesondere dauerhafte/langfristige Verhütungsmethoden sowie Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der gesetzlichen Fristenlösung, durchgeführt.
  • Nach einer Beratung durch die Familienberatung des Landes Kärnten oder durch das Magistrates Klagenfurt können die Klient:innen, die Leistung in Anspruch nehmen.
  • Die Maßnahmen (z.B.  Vasektomie, Schwangerschaftsabbrüche) werden von den jeweils zuständigen Institutionen (z.B. Urologen, Krankenhäuser) durchgeführt.
  • Die Zahlung erfolgt immer an Intermediäre. Als Intermediäre kommen in Frage:
    • Krankenhäuser,
    • Ärzte,
    • Apotheken
  • Die jeweilige Stelle wird von der Abteilung 4 des Landes Kärnten mittels Kostenübernahmeschreiben über die Genehmigung der Maßnahme informiert.
  • Im Falle der Leistungserbringung durch Apotheken werden diese beauftragt, Verhütungsmittel an das Krankenhaus oder Gynäkologen zu liefern.
  • Die Kosten für die Maßnahmen werden teilweise oder zur Gänze durch das Land Kärnten übernommen.
  • Eine Kostenübernahme für bereits erfolgte Eingriffe ist ausgeschlossen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziales
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
050536 - 14606
abt4.kinderschutz@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L14

  • Die Kosten für die Maßnahmen werden teilweise oder zur Gänze durch das Land Kärnten übernommen.
  • Die Zahlung erfolgt immer an Intermediäre. Als Intermediäre kommen in Frage: Krankenhäuser, Ärzte, Apotheken.
  • Der jeweilige Intermediär wird vom AKL Abt. 4 mittels Kostenübernahmeschreiben über die Genehmigung der Maßnahme informiert.
  • Im Falle der Leistungserbringung durch Apotheken werden diese beauftragt, Verhütungsmittel an das Krankenhaus oder Gynäkologen zu liefern.

Rechnungstellung durch Intermediäre nach deren Leistungserbringung.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 LGBl. Nr. 107/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1073634

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