Förderung für Tierschutzmaßnahmen Link zur Förderung kopieren

  • Gemäß § 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 2004/118 idgF sind Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insb. der Jugend für Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten die Anliegen des Tierschutzes zu fördern.
  • Mit dieser Fördermaßnahme unterstützt das Land natürliche oder juristische Personen bei Maßnahmen oder Initiativen zum Wohle des Tierschutzes und zur Verbesserung des Tierwohles.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung 10, Referat Veterinärdirektion und Tierschutz
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
0057 600-2294
post.a10-veterinaer@bgld.gv.at

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF 21/2025, Tierschutzförderungsrichtlinie

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1073451

Folgende Förderungen könnten Sie auch interessieren.