Sozialhilfe - Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke, BGL Link zur Förderung kopieren

Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung erforderlich ist.

Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung von Personen gemäß Abs. 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate der Statutarstädte
https://www.burgenland.at/verwaltung/bezirksverwaltungsbehoerden/

Rechtsgrundlage

§ 6, § 11 und § 16 Bgld SHG 2024
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1073402

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