Ein Förderantrag kann von folgenden juristischen Personen gestellt werden:
- Gemeinnützige Vereine
- Gemeinnützige GmbHs
- Gemeinnützige Stiftungen
- Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem Recht
Natürliche Personen können im Rahmen dieser Förderrichtlinie keinen Förderantrag stellen.
Eine im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderte Gruppe darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Betrieb sein, muss aber im Jahr der Auszahlung der „Anstoßfinanzierung“ eröffnet werden.
Die/der Fördernehmer*in verpflichtet sich, die in der Fördervereinbarung in Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen vereinbarten Bedingungen (Gruppenformen, Öffnungs- und Schließzeiten etc.) 7 Jahre lang ab Eröffnung nicht zu reduzieren. Die Öffnungszeiten der privaten elementaren Bildungseinrichtung müssen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern gestaltet sein, wobei in den Sommermonaten (Juli, August) maximal 20 Arbeitstage, während des gesamten Kindergartenjahres maximal 25 Arbeitstage lang geschlossen sein darf.
Die/der Fördernehmer*in verpflichtet sich, vorrangig den Kindern von vollzeitbeschäftigten Eltern bzw. Obsorgeberechtigten einen elementaren Bildungsplatz anzubieten. Dies ist auf Verlangen der Stadt Wien nachzuweisen.
Zum Zweck der Abrechnung der überwiesenen Förderungen verpflichtet sich die die/der Fördernehmer*in die widmungsgemäße Verwendung der einmaligen Förderung nachzuweisen.
Die/der Fördernehmer*in verpflichtet sich, der Stadt Wien – Kindergärten jede mit der „Anstoßfinanzierung“ in Zusammenhang stehende Änderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, sowie jede für die Höhe der Förderung maßgebliche Veränderung unverzüglich schriftlich zu melden.
Eine „Anstoßfinanzierung“ kann nur gemeinnützigen Fördernehmer*innen gewährt werden, die eine elementare Bildungseinrichtung in Wien eröffnen oder erweitern wollen.
Eine „Anstoßfinanzierung“ wird nur Fördernehmer*innen gewährt, die bereits verlässliche Vertragspartner*innen der Stadt Wien – Kindergärten sind und zumindest eine Jahresabrechnung gelegt haben.
Eine „Anstoßfinanzierung“ kann nur gewährt werden, wenn die Fördernehmer*innen der Verpflichtung zur Einhaltung aller entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem Wiener Kindergartengesetz, dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz, der Wiener Kindergartenverordnung, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung) nachkommt.
Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Übersiedlung einer bereits bestehenden Gruppe wird nicht als Neuschaffung gewertet, es sei denn es handelt sich um bestehende Hortgruppen, die für die dauerhafte elementare Bildung von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf zur Verfügung gestellt werden sollen. Ebenso können durch die Stadt Wien – Kindergärten keine sogenannten Betriebskindergärten im Rahmen der „Anstoßfinanzierung“ gefördert werden.
Um die Förderung zu bekommen, muss die Trägerorganisation eine Fördervereinbarung mit der Stadt Wien abschließen.