Umweltförderung - Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit im Hinblick auf Fischwanderungen (z.B. Beseitigung von Querbauwerken, Errichtung von Fischaufstiegshilfen); Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken (z.B. Verbesserung der Breiten- und Tiefenvarianz, Wiederherstellung von natürlichen Sohlverhältnissen); Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen. Die Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit schutzwasserbaulichen Maßnahmen, die gemäß Wasserbautenförderungsgesetz gefördert werden, stehen. Die Förderung kann von physischen und juristischen Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung betreiben bzw. sonstige Anlagen betreiben, die hydromorphologische Belastungen verursachen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder auf dem Markt als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten und somit dem EU-Beihilfenrecht unterliegen, beantragt werden. Die Förderung endet 6 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie der Gruppenfreistellungsverordnung für Fischerei und Aquakultur.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

NÖ Wasserwirtschaftsfonds
02742/9005-14188
post.noewwf@noel.gv.at

Wichtige Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Förderung ökologischer Maßnahmen an Gewässern

Rechtsgrundlage

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz LGBL 1300 idgF; NÖ Wasserwirtschaftsfonds Förderungsrichtlinien 2024 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende,
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Es handelt sich um eine Ergänzung der Förderung gemäß Umweltförderungsgesetz (diese ist aber nicht Fördervoraussetzung)

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1073121

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