Sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung, Bgld ChG Link zur Förderung kopieren

Sind bei minderjährigen Personen mit Behinderungen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung gemäß § 19 nicht oder vorübergehend nicht gegeben und kann dadurch keine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung erlangt werden, so sind Zuschüsse zu den durch die Behinderung bedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erziehung und Schulbildung zu gewähren.

Rechtsgrundlage

Bgld. Chancengleichheitsgesetz, § 5 und § 20
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1071125

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