Umweltförderung - Gemeinschaftsgärten Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für Gemeinschaftsgärten.

Ein Gemeinschaftsgarten ist eine (urbane) Fläche, welche von mehreren städtischen Haushalten gemeinschaftlich und ehrenamtlich genutzt und bewirtschaftet wird.

Förderfähig sind Anschaffungskosten von Gartenmaterial, Pachtkosten und Versicherungskosten.

Die Höhe der Förderung beträgt bei Neuanlage

a) bis zu 3.000 Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten länger als 3 Jahre genutzt wird

b) bis zu 1.500 Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten zwischen 1 bis 3 Jahre genutzt wird

Der laufende Betrieb ab dem 2. Gartenbetriebsjahr wird mit einem Betrag bis zu 1.200 Euro pro Kalenderjahr gefördert.
Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern
  • Unternehmen
  • Non-Profit-Organisationen
  • Öffentlichen Einrichtungen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Umweltamt
Schmiedgasse 26, 8010 Graz
0316 872 4302
umweltamt@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 10.10.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz
  • Belegkontrolle
  • Abrechnungskontrolle: (1) gemäß § 3 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinderates vom 05.11.2020, GZ.: A23-028212/2013/0059-3, für die Förderung von thermischen Solaranlagen; (2) Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden).

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2024, GZ.: A23-028212/2013/0104, für die Förderung von Gemeinschaftsgärten, erlassen auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 LGBl Nr. 130/1967 idF. LGBl. Nr. 122/2024
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070671

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