Förderung der 24-Stunden-Betreuung Link zur Förderung kopieren

Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten an pflegebedürftige Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen und dafür eine Förderung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023, erhalten, oder an deren Angehörige eine Förderung für die 24-Stunden-Betreuung gewähren.

Die Förderhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den nachgewiesenen Kosten der 24-Stunden-Betreuung und dem Selbstbehalt der betreuten Person.

Die Höhe der Förderung ist mit maximal € 500,-- pro betreute Person bzw. pro betreutes Paar und Monat begrenzt.

Wenn die betreute Person Pflegegeld zumindest der Stufe 5 erhält, ist beim Einsatz von Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern, die

  1. eine Ausbildung im Pflegebereich gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, oder
  2. eine Weiterbildung in Österreich für die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten gemäß § 3b GuKG oder ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50b Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022,

vorweisen können, die Höhe der Förderung mit maximal € 700,-- pro betreute Person sowie pro betreutes Paar und Monat begrenzt.

Die Mindesthöhe der Förderung beträgt € 10,-- pro betreute Person sowie betreutes Paar und Monat.

Die Förderung ruht für jene Zeiträume, für welche keine Zuwendung des Sozialministeriumservice erfolgt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich, jeweils zu Jahresbeginn der für sie oder ihn zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde aktuelle Nachweise über den Pensionsbezug, das bezogene Pflegegeld sowie für die laufenden Kosten der 24-Stunden-Betreuung zu übermitteln.

Jede Änderung der Pflegegeldstufe, der Pensionshöhe, der Zuwendung des Sozialministeriumservices oder der Betreuungskosten sind unverzüglich, jedoch längstens binnen 14 Tagen, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Der Umfang der Unterstützungsleistungen, zu welchen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer berechtigt sind, bestimmt sich nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen gemäß der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022, dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, dem Hausbetreuungsgesetz – HbeG, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, und dem Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, festgelegt.

Der/Die Antragsteller/in erklärt sich damit einverstanden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde zur Überprüfung der Qualität der Betreuung Hausbesuche von medizinischen Fachkräften oder Pflegefachkräften durchführen lassen kann.

Gravierende Qualitätsmängel in der Betreuung können die Einstellung der Förderung nach sich ziehen.

Rechtsgrundlage

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024; Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Anschlussförderung zu LAID 1004647

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070648