Verfügungsmittel für politische Mandatar:innen Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt an die:den Bürgermeister:in, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates sowie die Klubobleute Verfügungsmittel, für Ausgaben, für die eine besondere Zweckbestimmung im Haushalt nicht vorgesehen ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Präsidialabteilung
Hauptplatz 1, 8010 Graz
0316 872 2301
praesidialabteilung@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 10.10.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Richtlinie für das Rechnungswesen ist hinsichtlich der Bestimmungen über einen Leistungsvergleich ab einem Auftragswert von € 5.000,- (netto) sowie die soziale und ökologische Auftragsvergabe einzuhalten. Bei der Beauftragung von Gutachten, Studien und Umfragen ist Art. 20 Abs 5 B-VG und der ausführende Präsidialerlass Nr. 04/2023 zu beachten.

Die Verfügungsmittelausgaben sind laufend quittungsbelegt und gesondert schriftlich in Form einer Einnahmen-/Ausgabenbuchhaltung zu erfassen. Die Vorgaben für Ausgabenbelege (4.6.2) der Kassenvorschrift für den Magistrat sind einzuhalten.

Die Aufzeichnungen und alle zugehörigen Unterlagen (Abs. 2 und 6) sind von den Verfügungsmittelempfänger:innen (§ 1 Abs. 1) zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Falle einer Funktionsbeendigung sind die Unterlagen der A8 – Finanz- und Vermögensdirektion zu übergeben und von dieser über die Restlaufzeit aufzubewahren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom vom 12.12.2024, GZ: MD-156449/2024/0004 und Präs-156306/2024/0008, mit der Regelungen für die Verwendung und Verrechnung von Verfügungsmitteln erlassen werden. Erlassen auf Grund des § 45 Abs. 6 Statut der LH-Stadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 122/2024.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070564

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