Verfügungsmittel für politische Mandatar:innen Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt an die:den Bürgermeister:in, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates sowie die Klubobleute Verfügungsmittel, für Ausgaben, für die eine besondere Zweckbestimmung im Haushalt nicht vorgesehen ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Präsidialabteilung
Hauptplatz 1, 8010 Graz
0316 872 2301
praesidialabteilung@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Die Richtlinie für das Rechnungswesen ist hinsichtlich der Bestimmungen über einen Leistungsvergleich ab einem Auftragswert von € 5.000,- (netto) sowie die soziale und ökologische Auftragsvergabe einzuhalten. Bei der Beauftragung von Gutachten, Studien und Umfragen ist Art. 20 Abs 5 B-VG und der ausführende Präsidialerlass Nr. 04/2023 zu beachten.

Die Verfügungsmittelausgaben sind laufend quittungsbelegt und gesondert schriftlich in Form einer Einnahmen-/Ausgabenbuchhaltung zu erfassen. Die Vorgaben für Ausgabenbelege (4.6.2) der Kassenvorschrift für den Magistrat sind einzuhalten.

Die Aufzeichnungen und alle zugehörigen Unterlagen (Abs. 2 und 6) sind von den Verfügungsmittelempfänger:innen (§ 1 Abs. 1) zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Falle einer Funktionsbeendigung sind die Unterlagen der A8 – Finanz- und Vermögensdirektion zu übergeben und von dieser über die Restlaufzeit aufzubewahren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom vom 12.12.2024, GZ: MD-156449/2024/0004 und Präs-156306/2024/0008, mit der Regelungen für die Verwendung und Verrechnung von Verfügungsmitteln erlassen werden. Erlassen auf Grund des § 45 Abs. 6 Statut der LH-Stadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 122/2024.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1070564