Beiträge an Gemeinden für die Entschädigungen an Überwachungsorgane n. d Vbg. Luftreinhaltegesetz Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994 i.d.g.F, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994 i.d.g.F., ersetzt das Land Vorarlberg den Gemeinden die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen der bestellten Luftreinhalte-Überwachungsorgane. Die Höhe der Entschädigungen an die Überwachungsorgange ist in § 1 der zitierten Verordnung festgelegt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Vorarlberg, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Klimaschutz
umwelt@vorarlberg.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.07.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 42/1994 i.d.g.F, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994 i.d.g.F.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1070499

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