Beiträge an Gemeinden für die Entschädigungen an Überwachungsorgane n. d Vbg. Luftreinhaltegesetz Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994 i.d.g.F, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994 i.d.g.F., ersetzt das Land Vorarlberg den Gemeinden die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen der bestellten Luftreinhalte-Überwachungsorgane. Die Höhe der Entschädigungen an die Überwachungsorgange ist in § 1 der zitierten Verordnung festgelegt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Vorarlberg, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Klimaschutz
umwelt@vorarlberg.at

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 42/1994 i.d.g.F, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994 i.d.g.F.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1070499