Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
a) mit mindestens einem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Kärnten hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
c) für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht.
Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
a) Angehöriger eines Kindes nach Abs. 2 ist (Abs. 5);
b) seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat;
c) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und
d) die Zustimmung des Hauptkarteninhabers nachweist oder als Elternteil des Kindes Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind erbringt und für dieses Elternteil keine Einschränkung oder Untersagung der persönlichen Kontakte gemäß § 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Die Kärntner Familienkarte kann jederzeit beantragt werden.