Dem ORF ist jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
- schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
- Fortbestand des Radiosymphonieorchesters (RSO) bis einschließlich 31. Dezember 2026,
- schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),
- Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und
- Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.
Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen, die vom Generaldirektor jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Strukturmaßnahmen sind so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann.
Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
Details und weitere Informationen dazu können den § 31 des ORF-Gesetzes entnommen werden.