Freiwillige Krankenversicherung nach StSUG Link zur Förderung kopieren

Die Stadt Graz gewährt an Personen mit sozialer Bedürftigkeit, die über keine Krankenversicherung verfügen, gem. § 9 StSUG als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Förderungsrichtlinie eine Unterstützung in Form einer Freiwilligen Krankenversicherung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, Sozialamt
8010 Graz, Schmiedgasse 26
0316 872 6402
sozialamt@stadt.graz.at
https://www.graz.at

Meldepflichten gem. § 5 der Förderungsrichtlinie:

(1)  Die Person, der eine Leistung (Krankenversicherung) gewährt wurde, ist verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen, die für die Gewährung der Leistung (Krankenversicherung) maßgeblich sind, schriftlich bekannt zu geben.

(2)   Bewusst unwahre Angaben oder die bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen, die dazu geführt haben, dass die Leistung (Krankenversicherung) zu Unrecht gewährt wurde, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Leistungskontrolle

Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz

Abrechnungskontrolle:

Gemäß der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2024, GZ: A5 - 076766/2024/0007, über die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Abs 2 StSUG.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1070028