Housing First – Anmietungskosten Link zur Förderung

Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet.

Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung – die Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) als rückzahlbare Geldzuwendung.

In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Übernahme der Anmietungskosten Folgendes festgehalten:

Anmietungskosten für Housing First-Wohnungen können in Form von rückzahlbaren Geldzuwendungen im Rahmen des Unterstützungsprogramms übernommen werden:

-          Finanzierungsbeiträge im gemeinnützigen Wohnbausektor bis zu einer Höhe von maximal EUR 30.000 für das anzumietende Objekt. Finanzierungsbeiträge sind Einmalzahlungen, die zu Beginn eines Mietverhältnisses (Nutzungsverhältnisse im gemeinnützigen Wohnbau sind vom Begriff des Mietverhältnisses an dieser Stelle und im Weiteren mitumfasst) zur Refinanzierung von Grund- und Baukosten geleistet werden und nach Beendigung desselben rückzuzahlen sind.

-          Kautionen in allen Wohnungsmarktsegmenten (geförderter, kommunaler und privater/gewerblicher Wohnbau) in Höhe von maximal sechs Bruttomonatsmieten bis zu einer Höhe von maximal EUR 12.000 für das anzumietende Objekt.

Nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses fließen die Beträge basierend auf Vereinbarungen zwischen Mieter:in, Vermieter:in und Abwicklungsstelle des Bundes („Housing First Österreich“) an das BMSGPK zurück: Finanzierungsbeiträge sind vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung für Abnutzung im gemäß § 17 Abs 4 WGG festgesetzten Ausmaß, derzeit in Höhe von 1% p.a. zu überweisen. Kautionen sind zuzüglich Zinsen (vgl. § 16b Abs 2 MRG) und abzüglich berechtigter Forderungen zu überweisen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion V, Gruppe B, Abteilung 10
Stubenring 1
1010 Wien
0171100-0
Wohnen@sozialministerium.at

Keine Kosten für Beantragung

Dem BMSGPK ist die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Vorlage eines Abschlussberichts von der Abwicklungsstelle nachzuweisen. Das BMSGPK hat das Recht, jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege, sowie durch Vorort-Kontrollen zu überprüfen.

Im Leistungsvertrag zwischen BMSGPK und Abwicklungsstelle ist Folgendes festgehalten: „Dafür (Anm.: zur Sicherstellung der Rückflüsse) hat sie im Namen des Bundes vor Überweisung von Finanzierungsbeiträgen und Kautionen entsprechende Vereinbarungen mit den Antragsteller:innen sowie den Vermieter:innen zu schließen. Außerdem hat sie Finanzierungsbeiträge und Kautionen zu monitoren, die aufgrund aufrechter Mietverhältnisse gebunden sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Umsetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

20 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Referenznummer

1069830