Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G ist die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet.
Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) - die Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung i.H.v. max. EUR 800,- als nicht rückzahlbare Geldzuwendung.
In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Startunterstützung Folgendes festgehalten:
Bei Bedarf können nicht vermeidbare Übersiedlungskosten sowie die tatsächlichen Kosten für die Anschaffung einer Küche – sofern die Housing First-Wohnung nicht mit einer solchen ausgestattet ist – oder einer Waschmaschine – sofern keine Waschküche im Haus vorhanden ist – bis zu einer Höhe von insgesamt maximal EUR 800 pro Haushalt übernommen werden. Die anfallenden Kosten sind bereits bei Antragstellung anzugeben und für stichprobenartige Überprüfungen durch die Abwicklungsstelle bei den Beratungseinrichtungen durch Nachweise zu belegen (z.B.: Rechnung für Umzugsfirma oder angemietetes Transportfahrzeug). Eine Startunterstützung kann nur gewährt werden, wenn ebenfalls eine Übernahme von Anmietungskosten und/oder eine Betreuung gem. Richtlinie bewilligt wird. Die Abwicklungsstelle zahlt nach Bewilligung des entsprechenden Antrags die Startunterstützung als nicht rückzahlbare Einmalzahlung direkt an die Antragsteller:innen oder die:den Verkäufer:in bzw. Dienstleister:in aus.