Gesellschafterzuschüsse für Nationalparks Link zur Förderung

Der Bund beteiligt sich, geregelt durch Art. 15a B-VG Vereinbarung mit dem/den jeweiligen Bundesland/Bundesländern, an der Finanzierung der Nationalparkgesellschaften, die die wertvollsten Gebiete Österreichs unter Schutz stellen und Schutzgebiete von internationaler Bedeutung darstellen. Die Zielsetzungen der Nationalparks sind die Errichtung und der Betrieb der Nationalparkgesellschaften durch

  • die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – Internation Union for Conservation of Nature),
  • den Schutz und Erhalt des jeweiligen Nationalparks als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung,
  • die Bewahrung der für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen,
  • die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.

Die Mittel werden anhand dieser Ziele unter anderem für die vertraglich vereinbarten Entschädigungszahlungen (Flächensicherung, Vertragsnaturschutz), die Personalkosten und für die Aufgaben der Nationalparks in den Bereichen Artenschutz, Naturraummanagement, Forschung, Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherangebote und Besucherinfrastruktur verwendet.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Sektion V Umwelt und Kreislaufwirtschaft und Sektion VI Klima und Energie
Stubenbastei 5, 1010 Wien

Belegkontrolle, Vor Ort Kontrolle, Stichprobenkontrolle

Rechtsgrundlage

VEREINBARUNG gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen; Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse; Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen; Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal;

Leistungsart

Förderungen - Gesellschafterzuschüsse

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung

Referenznummer

1069681