Der Bund beteiligt sich, geregelt durch Art. 15a B-VG Vereinbarung mit dem/den jeweiligen Bundesland/Bundesländern, an der Finanzierung der Nationalparkgesellschaften, die die wertvollsten Gebiete Österreichs unter Schutz stellen und Schutzgebiete von internationaler Bedeutung darstellen. Die Zielsetzungen der Nationalparks sind die Errichtung und der Betrieb der Nationalparkgesellschaften durch
- die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – Internation Union for Conservation of Nature),
- den Schutz und Erhalt des jeweiligen Nationalparks als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung,
- die Bewahrung der für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen,
- die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
Die Mittel werden anhand dieser Ziele unter anderem für die vertraglich vereinbarten Entschädigungszahlungen (Flächensicherung, Vertragsnaturschutz), die Personalkosten und für die Aufgaben der Nationalparks in den Bereichen Artenschutz, Naturraummanagement, Forschung, Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherangebote und Besucherinfrastruktur verwendet.