COVID-19 Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen in Verlustersatz-Schadensausgleich-DM Link zur Förderung

Gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG obliegt die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann (§ 8 Abs. 2 COFAG-NoAG).
Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen keine der Obergrenzen nach Abschnitt 3.1 des befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR; hinsichtlich von der COFAG gewährten Zuschüssen sind betroffen: Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II, Ausfallsbonus III) bzw. nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR; hinsichtlich von der COFAG gewährten Zuschüssen sind betroffen: Verlustersatz, Verlustersatz II, Verlustersatz III) überschreiten.
Die Obergrenzenrichtlinien ermöglichen sowohl die beihilfenrechtliche Sanierung von bereits in Überschreitung einer Obergrenze ausbezahlten Beihilfen durch Umwidmung in eine andere Beihilfe, als auch die Auszahlung von Beihilfen, die nach den nationalen per Verordnung erlassenen Richtlinien zustünden, aufgrund des EU-Beihilfenrechts aber nicht ausgezahlt werden dürfen. Für eine Umwidmung oder Auszahlung gibt es folgende Möglichkeiten: (i) Umwidmung in einen Verlustersatz; und/oder (ii) Umwidmung in einen Schadensausgleich und/oder (iii) Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe.
Zu einem aufrechten Spätantrag, den ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei bestehender Überschreitung einer Obergrenze gestellt hat oder mit dessen Stattgabe eine Obergrenze überschritten würde, kann der Antragsteller im Rahmen des Umwidmungsantrags den Antrag stellen, jenen Betrag, der im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt wurde und nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre oder zugesprochen wurde, nach Maßgabe dieser Richtlinien umzuwidmen.

Zur Antragstellung: Liegt eine Überschreitung von Obergrenzen vor, haben betroffene Beihilfenempfänger einvernehmlich ein Unternehmen des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds namhaft zu machen. Dieser Adressat des Unternehmensverbunds hat einen Antrag auf Umwidmung in einen Verlustersatz oder Umwidmung in einen Schadensausgleich oder auf Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe zu stellen.

Höhe der Hilfe: Die Höhe der Beihilfe entspricht maximal jenem Betrag, der aufgrund der ursprünglichen Anträge in Überschreitung einer Obergrenze ausbezahlt wurde bzw. auszuzahlen wäre.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
Postfach 251, 1000 Wien

Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/12 - Steuerung des Förderwesens gem. COFAG-NoAG
Johannesgasse 5, 1010 Wien

Rechtsgrundlage

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien) (StF: BGBl. II Nr. 160/2024) Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Obergrenzenrichtlinien geändert werden (BGBl. II Nr. 242/2024)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von heimischen Unternehmen

Referenznummer

1069616