Ein Förderantrag kann ausschließlich von juristischen Personen gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Antrags über eine aufrechte Fördervereinbarung im Rahmen des Modells „Beitragsfreier Kindergarten“ – Vollförderung verfügen.
Die Trägerorganisation verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest über eine Kleinkindergruppe, Kindergartengruppe oder Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht.
Den Trägerorganisationen werden Förderungen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind oder es sich bei den Trägerorganisationen um Gesellschaften nach kanonischem Recht handelt.
Die Trägerorganisation ist verpflichtet sich das eingesetzte Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Betreuung einzusetzen und für deren Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger Sorge zu tragen.
Die Trägerorganisation ist zur Zahlung sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Beiträge bzw. Abgaben insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger verpflichtet.
Förderungen können zudem nur gewährt werden, wenn die elementare Bildungseinrichtung der Verpflichtung zur Einhaltung der Prinzipien und Grundsätze des Wiener Bildungsplans, des Leifadens „Ethik im Kindergarten“ und des bundesländerübergreifenden „BildungsRahmenPlans“ im Bereich der pädagogischen Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen sowie der gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer elementaren Bildungseinrichtung nachkommt. Entsprechend dem Wiener Kindergartengesetz sowie dem Wiener Bildungsplan steht die Förderung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes und seine Fähigkeiten zum Leben in der Gemeinschaft und Unterstützung in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik im Mittelpunkt.
Um die Förderung zu bekommen, muss die Trägerorganisation eine Fördervereinbarung mit der Stadt Wien abschließen.