Ein Förderansuchen kann von folgenden juristischen Personen gestellt werden:
Gemeinnützige Vereine
- Gemeinnützige GmbHs
- Gemeinnützige Stiftungen
- Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem Recht
Natürliche Personen können kein Förderansuchen stellen.
Die Förderung wird für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum Beginn der Schulpflicht gewährt, die ihren Hauptwohnsitz gemäß Meldedaten in Wien haben und auch zumindest ein Elternteil bzw. eine mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz hat.
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn bei der Trägerorganisation zumindest fünfzehn Tageseltern angestellt sind.
Kinder müssen zumindest 16 Stunden pro Woche durch die bei der Trägerorganisation angestellten Tagesmütter bzw. Tagesväter betreut werden.
Den Trägerorganisationen werden Förderungen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind oder es sich bei den Trägerorganisationen um Gesellschaften nach kanonischem Recht handelt.
Die Trägerorganisation ist verpflichtet, dass jede angestellte Tagesmutter bzw. jeder angestellte Tagesvater über eine Bewilligung für den Betrieb von Kindergartengruppen der zuständigen Behörde der Stadt Wien verfügt und die elementare Bildungseinrichtung entsprechend dieser Bewilligung für den Betrieb und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen betrieben wird.
Die Trägerorganisation ist verpflichtet, den Betriebsbewilligungsbescheid von der Magistratsabteilung 11 – Kinder- und Jugendhilfe für jede angestellte Tagesmutter bzw. jedem angestellten Tagesvater an die Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten zu übermitteln.
Die Trägerorganisation ist verpflichtet die angestellten Tagesmütter bzw. angestellten Tagesväter gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Betreuung einzusetzen und für deren Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger Sorge zu tragen.
Die Trägerorganisation ist zur Zahlung sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Beiträge bzw. Abgaben insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger verpflichtet.
Förderungen können zudem nur gewährt werden, wenn die elementare Bildungseinrichtung der Verpflichtung zur Einhaltung der Prinzipien und Grundsätze des Wiener Bildungsplans, des Leifadens „Ethik im Kindergarten“ und des bundesländerübergreifenden „BildungsRahmenPlans“ im Bereich der pädagogischen Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen sowie der gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer elementaren Bildungseinrichtung nachkommt. Entsprechend dem Wiener Kindergartengesetz sowie dem Wiener Bildungsplan steht die Förderung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes und seine Fähigkeiten zum Leben in der Gemeinschaft und Unterstützung in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik im Mittelpunkt.
Um die Förderung zu bekommen, muss die Trägerorganisation eine Fördervereinbarung mit der Stadt Wien abschließen.