Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 7
Anspruchsberechtigt für die Maßnahme sind Landwirte, welche Weinbau betreiben und/oder die Schlagnutzungsarten Tafeläpfel, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsiche, Pflaumen, Kirschen, Marillen, Weichseln, Zwetschken, Nektarinen und Strauchbeeren bewirtschaften. Die nationale Umsetzung erfolgt auf Grundlage des Marktordnungsgesetzes.