Förderungen zur internationalen Klimafinanzierung Link zur Förderung

Die internationale Klimafinanzierung ist ein wesentliches Instrument, um Länder des Globalen Südens (Entwicklungsländer und Schwellenländer) im Kampf gegen die Klimakrise zu unterstützen.

Die rechtliche Grundlage für diese Unterstützung durch Industriestaaten findet sich in Artikel 4 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und in Artikel 9 des Übereinkommens von Paris. Die konkreten Umsetzungen dieser Bestimmungen werden in den internationalen Klimaverhandlungen unter UNFCCC laufend überarbeitet.

Es gibt zwei grundsätzliche Formen der internationalen Klimafinanzierung.

Bei der multilateralen Klimafinanzierung leisten Staaten Beiträge an internationale Fonds, wie beispielsweise den  → Green Climate Fund (GCF),  den → Adaptation Fund (AF) oder auch den Fund Responding to Loss and Damage. Diese Fonds investieren ihrerseits in Programme und Projekte für den Klimaschutz, die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels beziehungsweise mit diesen im Zusammenhang stehende Verluste und Schäden in den von der Klimakrise am meisten betroffenen Ländern.

Bei der bilateralen Klimafinanzierung setzen beitragende Staaten direkt – in Absprache in einem Partnerland – Programme und Projekte im jeweiligen Partnerland um.

Beide Formen finden sich in österreichischen Programmen und Projekten zur internationalen Klimafinanzierung. In diesem Leistungsangebot werden Leistungen der internationalen Klimafinanzierung abgebildet, die als Förderung abgewickelt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Sektion V Umwelt und Kreislaufwirtschaft und Sektion VI Klima und Energie
Stubenbastei 5, 1010 Wien

Kommunalkredit Public Consulting GmbH
Türkenstraße 9, 1090 Wien
+43 (0)1/31 6 31
kpc@kommunalkredit.at
https://www.publicconsulting.at

Belegkontrolle, Vor Ort Kontrolle, Stichprobenkontrolle

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für diese Unterstützung durch Industriestaaten findet sich in Artikel 4 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und in Artikel 9 des Übereinkommens von Paris; ARR 2014
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie und Bergbau
Reduktion der Treibhausgasemissionen

Referenznummer

1069129