Sonderwochengeld Link zur Förderung

    • Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Sollte dieser in einem vergangenen Kalenderjahr liegen, erfolgt eine Valorisierung. Personen, die vor der Karenz selbstversichert nach § 19a ASVG waren, haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
    • Sonderwochengeld wird grundsätzlich für die letzten acht Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt (im Fall eines Kaiserschnitts, einer Früh- oder Mehrlingsgeburt bis zwölf Wochen nach der Geburt) gewährt.
    • Sollte der Mutterschutz ab 1. September 2022 eingetreten sein, wird Sonderwochengeld auch rückwirkend gewährt. Der Antrag auf Sonderwochengeld kann bis 30. Juni 2025 gestellt werden, falls der Mutterschutz vor dem 4. Juli 2024 eingetreten ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

ÖGK und BVAEB
+4350766+4350405

Rechtsgrundlage

§ 163 ASVG, § 84 Abs. 1 B KUVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Frauen in Mutterschutz erhalten ein Sonderwochengeld

Referenznummer

1069103