Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich
1. österreichische Staatsbürger,
2. Asylberechtigte sowie
3. dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Leistungen der Sozialunterstützung können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 221/2022) festgestellt wurde.
Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung des Landes haben insbesondere:
1. nicht erwerbstätige Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;
2. ausreisepflichtige Fremde;
3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafe in einer Anstalt (§ 8 Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022);
5. Personen, die zur Zielgruppe des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, zählen.
An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Sozialunterstützung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.