Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem BSVG Link zur Förderung kopieren

Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 BSVG pflichtversicherten Personen, sofern

diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d BSVG heranzuziehen. § 33b BSVG ist nicht anzuwenden.

Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG.

Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt:

  • bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
  • bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86

Rechtsgrundlage

§ 24f BSVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Entlastung der landwirtschaftlichen Unternehmen

Referenznummer

1068659