Sozialhilfe - Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen - Wohnen, Sachleistung; SBG Link zur Förderung kopieren

Für Sozialunterstützungsbeziehende können zur Vermeidung von Härten zusätzliche Sach-Leistungen für Sonderbedarfe geleistet werden. Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Eine Leistungsgewährung ist nur bei Vorlage der entsprechenden Nachweise des Sonderbedarfs (z.B. Rechnungen, Kostenvoranschläge, Mietanbote, etc.) möglich.

Rechtsgrundlage

§§ 5-7 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe; LGBl Nr 131/2020 idgF

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1068485