Agrarinvestitionskredite (AIK) Link zur Förderung

Zinsenzuschüsse zu AIK können allein oder in Zusammenhang mit einem Zuschuss für Investitionen (73-01) im Rahmen des "GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027" gewährt werden. Wird ein Zinsenzuschuss zusätzlich zu einem Zuschuss gewährt, liegt eine „zusätzliche nationale Förderung“ iS von Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 vor.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierug
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt
05053611002
abt10.post@ktn.gv.at

Burgenländische Landwirtschaftskammer
Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
+43 (0) 2682 702
foerderung@lk-bgld.at; office@lk-bgld.at

Landwirtschaftskammer Niederösterreich
Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten
050259
office@lk-noe.at

Amt der OÖ Landesregierung
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732772011522
lfw.post@ooe.gv.at

Land Salzburg Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen
Bundesstraße 6, 5071 Wals
+43 662 8042
agrarwirtschaft@salzburg.gv.at

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3, 8010 Graz
031680500
office@lk-stmk.at

Land Steiermark - Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
+43 (316) 877-6903
abteilung10@stmk.gv.at

Amt der Tiroler Landesregierung
Innrain 1, 6020 Innsbruck

+43 512 508 3930
agrarwirtschaft@tirol.gv.at

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15 6901 Bregenz
+43 5574 511 25105
landwirtschaft@vorarlberg.at

Landwirtschaftskammer Wien
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
015879528
office@lk-wien.at

  • Die Gewährung des Bundeszuschusses an die förderwerbende Person erfolgt unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Sonderrichtlinie " GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027" der förderwerbenden Person einen Landeszuschuss im Ausmaß von 2/3 des Bundeszuschusses gewährt und die Landesmittel zeitgerecht bereitstellt.
  • Die Beantragung ist mit keinen Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden; die Auszahlung erfolgt als Zinsenzuschuss gemäß Punkt 1.11 "Zusätzliche Bestimmungen für Agrarinvestitionskredite (AIK)".
  • Gemäß Punkt 1.10 "Kontrolle und Prüfungen" erfolgt diese im Wirkungsbereich der Zahlstelle in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort-Kontrolle und einer Ex-Post-Kontrolle.
  • Gemäß Punkt 1.11.5.3  darf die Zuzählung des Kredites als geförderter Kredit durch das Kreditinstitut erst nach einer von der Bewilligenden Stelle schriftlich erteilten Auszahlungsermächtigung erfolgen. Auszahlungsermächtigungen können erteilt werden, wenn entsprechende saldierte Rechnungsbelege vorliegen und im Falle von Bauten der Baufortschritt nachgewiesen wurde.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 GZ. 2022-0.788.143
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Zinsenzuschüsse zu einem Agrarinvestitionskredit für Investitionen im Rahmen der Sonderrichtlinie (Rechtsgrundlage)

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

14,97 Mio. Euro

Wirkungsziele

Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte
Mit dieser Intervention werden Investitionen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe unterstützt, die zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Einkommen bzw. Gesamtleistung des Betriebes, des Tierschutzes und des Tierwohls, der Hygiene und Qualität bei Lebensmitteln und Futtermitteln, der Umweltwirkung und des Ressourcenschutzes, der Produktionsprozesse und internen Infrastruktur sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen beitragen.

Referenznummer

1068196