Förderung von forstlichen Aktivitäten zur Verbesserung des Waldzustandes Link zur Förderung kopieren

8.1 Waldbau und Forstschutz (De-minimis-Beihilfe)

8.1.1 Fördergegenstände

FG 8-1-1: Wiederaufbau des forstlichen Potentials mit Hilfe von Aufforstungsmaßnahmen nach Katastrophen mit standortsgemäßen Baumarten. Die Baumartenmischung ist dabei jeweils der natürlichen Waldgesellschaft anzugleichen.

FG 8-1-2: Umbau, Ergänzung von Naturverjüngung und Unterbau von gefährdeten Waldbeständen mit dafür geeigneten Baumarten zur Sicherung eines kontinuierlichen und widerstandsfähigen Waldbestandes und /oder zur Verhinderung des Entstehens von Großkahlflächen.

FG 8-1-3: Technische Begleitmaßnahmen im Schutzwald (S3 laut WEP)

FG 8-1-4: Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder insbesondere zur Erhaltung der Waldfunktionen im Schutzwald (Läuterung, Jungbestandspflege, Durchforstung, Seilkranbringung zur Einleitung der Naturverjüngung)

FG 8-1-5: Investitionen in Forstschutzmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden wie z. B. Bekämpfungsmaßnahmen)

FG 8-1-6: Monitoring bei gefahrdrohender Massenvermehrung von Sekundärschädlingen (Insekten, Pilzen, etc.)

8.2 Forsttechnische Maßnahmen (De-minimis-Beihilfe)

8.2.1 Fördergegenstände

FG 8-2-1: Pflegesteige zur Erschließung von mind. 10 ha Schutzwaldfläche (S3 laut WEP)

FG 8-2-2: Verdichtung der Forstaufschließung als arbeitstechnische Voraussetzung für Waldverbesserungs- und Pflegemaßnahmen (Errichtung von Forststraßen)

FG 8-2-3: Umbau von Forststraßen auf den Stand der Technik

8.3 Forstliche Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit (De-minimis-Beihilfe)

8.3.1 Fördergegenstände

FG 8-3-1: Beschaffung, Produktion, Herausgabe und Verteilung von Druckschriften, Broschüren, Prospekten, Flugblättern etc. durch Dritte

FG 8-3-2: Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Waldbesitzerversammlungen, Waldbegehungen, Seminaren, Vorträgen, Symposien, Lehrfahrten u.Ä. durch Dritte

FG 8-3-3: Organisation und Durchführung von Projekten, die der Bewusstseinsbildung für den Wald und seiner Wirkungen dienen (z. B. waldkulturelle Veranstaltungen, Preise und Prämien für besondere Leistungen etc.)

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4: Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/02: Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
+43 662 8042 3686
forstdirektion@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at

Die Förderung wird als Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Investitionen, Sach- und Personalkosten gewährt und darf die in dieser Richtlinie festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.

Die Gesamtsumme der einer förderwerbenden Person gewährten „De-minimis“-Förderung darf den in den jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen der Union festgesetzten Betrag nicht übersteigen. Derzeit gilt gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren der Betrag von EUR 300.000.

Vorhaben mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert. Ab 01.04.2025 gilt, Vorhaben mit weniger als EUR 1.000,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.

Anrechenbare Kosten für Investitionen können von der Förderungsabwicklungsstelle der Höhe nach mit Referenzkosten, die vom Amt der Salzburger Landesregierung festgelegt werden, begrenzt werden. Soweit Standardkosten festgelegt werden, kann die Abrechnung ausschließlich mit diesen Werten erfolgen.

Die Abrechnung ist bei Standardkosten mit nachvollziehbaren Mengennachweisen zu belegen. Bei tatsächlichen Kosten sind die Rechnungsbelege inkl. gültigem Zahlungsnachweis bzw. mit nachvollziehbaren tatsächlichen Kosten vorzulegen. Bei Abrechnung von Eigenleistungen ist eine entsprechende Stundenaufzeichnung vorzulegen, die Förderung von Eigenleistungen erfolgt auf ÖKL-Basis.

Die Gewährung des Zuschusses an den Förderungswerber wird aus Landesmitteln finanziert.

Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung der Leistung durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Förderungsansuchen angegebene Namenskonto durch das Amt der Salzburger Landesregierung nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Landesmittel.

Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Förderungsabwicklungsstelle hat das Vorhaben hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen „Vorliegen der Förderfähigkeit des Förderungswerbers und der fachlichen Förderungsvoraussetzungen sowie Förderfähigkeit und Plausibilisierung der angegebenen Kosten“ elektronisch dokumentiert zu beurteilen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Förderung von forstlichen Aktivitäten zur Verbesserung des Waldzustandes (Zahl: 20402-20/2
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1068170