Das Land Tirol gewährt den Gemeinden als Träger von Privatrechten gemäß § 38 Abs. 1 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021, LGBl. Nr. 124/2020 idgF., Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden, zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 2 SOG 2021.
Weiters ersetzt das Land Tirol gemäß § 38 Abs. 2 SOG 2021 den Gemeinden jedenfalls 50 %, im Fall von finanzschwachen Gemeinden im Sinn des Abs. 3 75 % der Kosten, bzw. Mehrkosten nach § 35 SOG 2021, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen.