Zuwendung an die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) Link zur Förderung

Gemäß § 2 Abs.1 IACA-Unterstützungsgesetz leistet der Bund der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, in der Fassung des Übereinkommens BGBl. III Nr. 87/2020, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/S/12, Förderungswesen und Förderprojekt-Unterstützung
1010 Wien, Herrengasse 7
+ 43 59133 901238
BMI-I-S-12@bmi.gv.at
https://www.bmi.gv.at/

Rechtsgrundlage

IACA-Unterstützungsgesetz (BGBl. I Nr. 152/2023)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Korruptionsbekämpfung

Referenznummer

1067875