Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs und Wohnbedarfs:
- Der/die Hilfesuchende hat vor dem Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe verwertbares Vermögen (Ersparnisse etc.) bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen.
- Arbeitsfähige Hilfesuchende müssen ihre Arbeitskraft entsprechend ihren Möglichkeiten einsetzen.
- Grundsätzlich erhalten nur Hilfesuchende Sozialunterstützung, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Bundesland Salzburg haben, sofern sie zum bezugsberechtigten Personenkreis zählen (öst. Staatsbürger, Asylberechtigte, dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mehr als 5 Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger unter gewissen völkerrechtl. Voraussetzungen).
- Die Krankenversicherung aus der Sozialunterstützung steht nur zu, wenn kein Versicherungsanspruch aufgrund eines anderen Leistungsanspruches (Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld u.a.) besteht.
- Nachweise zur Person des/der Antragstellenden sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen:
z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts (z.B. Reisepass, Asylbescheid, Visum), E-Card, etc.
- Einkommensnachweis(e) aller im Haushalt lebender Personen:
z.B. Letzte Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Bezugsbestätigung Arbeitsmarktservice, Pensionsbescheid, etc.
- Vermögensnachweise aller im Haushalt lebender Personen:
z.B. Grundbuchsauszüge aller Liegenschaften/Immobilien, Typenschein und Zulassungsschein sämtlicher Kfz, Nachweis von Kapitalvermögen (z.B. Barvermögen, aktuelles Guthaben Sparbuch/Sparkonto, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere), etc.
- Nachweise zum Wohnen für alle im Haushalt lebenden Personen:
z.B. Mietvertrag, Mietvorschreibung, Nachweis über Wohnbeihilfe, etc.