Sozialhilfe - Krankenversicherung; SBG Link zur Förderung

Leistungen aus der Sozialunterstützung werden Hilfesuchenden mit geringem/fehlendem Einkommen zur Deckung ihrer Krankenversicherung gewährt.

Dem Hilfesuchenden erwachsen keine Verfahrenskosten (vgl. § 41 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz).

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Sozialunterstützung nach Verfahrensabschluss. Gem. § 24 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz besteht auch die Möglichkeit der Soforthilfe, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Alle belegbaren Tatsachen sind zu belegen und werden z.B. durch Abfrage von Einkommensdaten, Abfrage von Versicherungsdaten, Abfrage von Meldedaten, Abfrage von Leistungsdaten des AMS, Ortsaugenschein, etc. überprüft.

Rechtsgrundlage

§§ 12 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz; LGBl Nr 63/2010 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Referenznummer

1067693