Die Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Abhängigkeit von der Höhe der förderbaren Projektkosten und den daraus abzuleitenden Arbeitsplatzeffekten in der Betriebsstätte. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 30.000,00.
Es besteht die Möglichkeit die Förderung in zwei Tranchen abzurechnen. Die Auszahlung der ersten Tranche über maximal 50 % der zugesagten Förderung erfolgt nach:
- Unterfertigung des Förderungsvertrags inkl. Beilagen (Datenschutzerklärung und De-minimis-Erklärung)
- Abschluss der Investitionstätigkeit
- bei aufrechtem Betrieb
Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt:
- nach Ablauf der Projektlaufzeit
- bei aufrechtem Betrieb
- gegebenenfalls nach Vorlage ergänzender Rechnungen und Zahlungsnachweise
- aktueller Nachweis der im Rahmen des Förderungsansuchens dargelegten Arbeitsplatzeffekte durch Vorlage eines Auszugs des Sozialversicherungsdatenträgers und/oder Nachweis Kommunalsteuerleistungen
Abweichung zu den geplanten Arbeitsplatzeffekten sowie zu den geplanten Investitionen können zu einer Reduktion oder Nichtauszahlung führen.
Voraussetzung für die Prüfung der Förderungswürdigkeit und Förderungshöhe sind die oben genannten Unterlagen, die im Rahmen der Antragsstellung beigebracht werden müssen.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: