Antragsberechtigt sind Vermieter:innen von Privatzimmer und Ferienwohnungen mit insgesamt max. zehn Gästebetten mit Investitionsstandort gem. festgelegter Gebietskulisse.
Förderungsansuchen für Investitionen in den folgenden Gemeinden können bis 31.12.2025 eingebracht werden.
- Salzburger Seenland: Berndorf bei Salzburg, Oberndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Obertrum am See, Köstendorf, Schleedorf, Seeham, Mattsee, Seekirchen am Wallersee, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen
- Fuschlseeregion: Ebenau, Hintersee, Faistenau, Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl
- Region Wolfgangsee (Salzburger Teil): St. Gilgen, Strobl
- Krispl/Gaißau
- Lammertal: Abtenau, Rußbach am Paß Gschütt, Annaberg-Lungötz, St. Martin am Tennengebirge
- Forstau
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 15%, max. EUR 6.000. Die Förderbemessungsgrundlage beträgt mind. EUR 10.000 und max. 40.000: Dh, die förderbaren Kosten müssen mindestens EUR 10.000 betragen und können bis max. EUR 40.000 anerkannt werden. Investitionen, die über die Förderbemessung hinausgehen, sind nicht förderbar. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern werden nur die Netto-Kosten (exkl. USt.) gefördert.
Sonstige Förderungsbedingungen:
- Sowohl die Gästezimmer als auch die Ferienwohnungen müssen am Hauptwohnsitz der Vermieter:innen bestehen.
- Es muss eine wechselweise Vermietung an Gäste erfolgen.
- Die Investitionen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Privatzimmer- bzw. Ferienwohnungsvermietung stehen.
- Der max. Projektzeitraum eines geförderten Projektes darf ab Genehmigung 1 Jahr nicht überschreiten – gerechnet vom Ausstellungsdatum der Förderungsvereinbarung.
- Die zur Förderung eingereichten Investitionen/Maßnahmen müssen von gewerblich befugten Unternehmen ausgeführt werden.
- Vorlage einer Bestätigung der Gemeinde über die gegebene Eigenschaft der Fördernehmer:innen als Vermieter:innen von Privatzimmer- und/oder Ferienwohnungen unter Angabe der im letzten Tourismusjahr getätigten Nächtigungen.
- Die zur Förderung beantragten Investitionen müssen abgesehen von der Förderung finanzierbar sein; die Förderstelle kann im Zweifel einen Finanzierungsnachweis verlangen.
- Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts ist eine unterfertigte Rechnungszusammenstellung (Kostennachweis/Verwendungsnachweis inkl. Rechnungen und Zahlungsbelegen in Kopie) gem. Vorlage des Landes Salzburg vorzulegen.
Infos unter https://www.salzburg.gv.at/tourismus_/Seiten/tourismusoffensive.aspx
Antragseinreichung vor Projektbeginn
Förderungsansuchen Qualitätsverbesserung Privatzimmer/Ferienwohnungen finden Sie unter folgendem Link