Amt der Oberösterreichischen Landesregierung: Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft und Forschung
Teilweise Kofinanzierung Bund (Österr. Hotel- und Tourismusbank)
a) Förderungswerber können physische und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Unternehmensrechts sein, die
- ein Unternehmen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Sparte „Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ der Wirtschaftskammer Oberösterreich rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind und
- ordentliches (oder freiwilliges) Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß Oö. Tourismusgesetz 2018 idjgF sind.
- Förderungswerber haben grundsätzlich als KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition) zu gelten. Eine Förderung von großen Unternehmen gemäß KMU-Definition ist in begründeten Ausnahmefällen ausschließlich in Nationalen Regionalfördergebieten (NRFG) gemäß der jeweils aktuell geltenden Fördergebietskarte Österreichs möglich.
- Förderungswerber, welche nicht diese persönlichen Voraussetzungen erfüllen sind auch dann nach dieser Richtlinie förderbar, wenn sie mit einem Unternehmen, welches diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ein Vertragsverhältnis zur Führung bzw. zum Betrieb des zu fördernden Vorhabens eingehen, das die gesamte Förderlaufzeit abdeckt.
b) Um Landesförderungen zu erhalten, muss der Förderungsantrag vor Beginn der Projektausführung beim Land Oberösterreich eingelangt sein.
c) Wurden Teile der Investitionskosten bereits durch eine öffentliche Beihilfe gefördert, ist eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie nicht mehr möglich, sofern es sich nicht um ein gemeinsames Förderprojekt Bund/Land handelt.
d) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens muss nachweislich finanziell gesichert sein.
e) Es muss ein schlüssiges Unternehmenskonzept vorhanden sein, das einen nachhaltigen Unternehmenserfolg erwarten lässt und auf Anforderung durch die Förderstelle vorzulegen ist.
Der Förderungsantrag muss vor Beginn der Projektausführung beim Land
Oberösterreich eingelangt sein.
Die geförderten Investitionskosten müssen in der Bilanz aktiviert werden und die geförderten Investitionsgüter müssen mindestens drei Jahre in der Betriebsstätte verbleiben. Diese Behaltefrist gilt auch sinngemäß für Einnahmen- und Ausgabenrechner.
Für eine Förderung anerkannt werden jene förderbaren Kosten, die in einem Zeitraum von grundsätzlich max. 2 Jahren nach Einreichung des Förderungsansuchens entstehen
Förderantrag, Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan