"Frühe Hilfen" gem. Art. 15a B-VG Link zur Förderung kopieren

  • Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“).
  • nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
  • Unter Frühen Hilfen werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten.
  • Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion VII
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
0171100644178
thomas.worel@gesundheitsministerium.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 59e Abs. 5 KAKuG, § 9a Abs. 3 Z1 G-ZG. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Aufbauend auf den Ausbau der Frühen Hilfen im Rahmen der Vorsorgemittel und RRF-Mittel erfolgt die weitere Finanzierung ab 2024 durch die FAG-Mittel

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

105 Mio. Euro

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1065945