Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allg. Baudienst (BD1)
Die Auszahlung der Förderung kann grundsätzlich, außer in begründeten Ausnahmefällen, erst nach Vorliegen des vollständigen Nachweises über die widmungsgemäße Verwendung erfolgen. Als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sind vom Fördernehmer eine Fertigstellungsanzeige bzw. Durchführungsanzeige und eine Gesamtkostenaufstellung vorzulegen.
Die Auszahlbarkeit der Förderung ist mit 3 Jahren ab der Förderzusage befristet.
Antrag:
- Angaben zum Fördernehmer (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-
Adresse, Kreditinstitut, Kontonummer)
- Beschreibung des zur Förderung eingereichten Projektes (inkl. vorhandener
Plandarstellungen)
- Kopie des Genehmigungsbescheides, falls vorhanden
- Beschluss des Gemeinderates über das Projekt
- Nachweis über das voraussichtliche finanzielle Erfordernis des Projektes
(allenfalls unter Beilage von Kostenvoranschlägen)
- Finanzierungsplan
- Bericht über den Investitionsnachweis
- Angaben über die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer