Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz vom 7.6.1990 zur Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft, BGBl. Nr. 372/1990 idgF, hat die Republik Österreich der MQ GmbH ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt.
Die MQ GmbH steht zu 75% im Eigentum der Republik Österreich und zu 25% im Eigentum der Stadt Wien. Gemäß § 2 Abs. 1 des zwischen der Republik Österreich und der Stadt Wien abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der MQ GmbH ist Gegenstand dieser Gesellschaft die Planung, der Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsführung und die Betriebsführung des auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen zu errichtenden Museumsquartiers.
Gemäß § 3 des 372. Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 (Änderungen: BGBl. Nr. 252/1993, BGBl. I. Nr. 14/2002) zur Errichtung einer Museumsquartier -Errichtungs- und Betriebsgesellschaft hat der Bund der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit und für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.