Integrierter Pflanzenschutz Link zur Förderung kopieren

Förderungsziele


1. Umweltschonende landwirtschaftliche Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes; Einführung diesbezüglicher Erkenntnisse in die Praxis.
2. Anwendung von integrativen Pflanzenschutzverfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges Maß beschränkt wird.

Förderungsgegenstände

1. Pflanzenschutzdienst
a. Betrieb von Warndienst- oder Wetterstationen sowie erforderliche Erhebungen und
b. Nachrichtenübermittlung;
c. Betrieb von Schädlingsbekämpfungsstationen oder gleichartiger Einrichtungen (ganzjährig).

2. Pflanzenschutzmaßnahmen
a. Freihaltung der Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebiete von Virosen, virusähnlichen Krankheiten und/oder anderen Krankheiten sowie deren Überträger in Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebieten;
b. Eindämmung von Schadorganismen, durch welche lokal große Ernteverluste und gefährliche Verbreitungsherde entstehen können;


3. Schulung oder Weiterbildung auf dem Gebiet des Integrierten Pflanzenschutzes
a. Fach- und zielspezifische Veranstaltungen auf dem Gebiet des Integrierten
Pflanzenschutzes, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert
werden;
b. Erstellung und Ankauf von fachspezifischen Lehr- und Bildungsmaterialien, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert werden;
c. Untersuchungen und Prüfungen, die zur Schaffung von fachspezifischen
Schulungsunterlagen erforderlich sind;
d. Erstellung und Ankauf von zulassungsrelevanten fachspezifischen Daten zur
Schließung von Lückenindikationen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BML, Abteilung II/5
Stubenring 12; 1010 Wien
+43171100602881
michael.maringer@bml.gv.at
https://www.bml.gv.at

  • Die Gewährung des Bundeszuschusses an die förderwerbende Person erfolgt gemäß Punkt 1.8 der Sonderrichtlinie unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Sonderrichtlinie der förderwerbenden Person einen Landeszuschuss im Ausmaß von mindestens 2/3 des Bundeszuschusses gewährt und die Landesmittel auszahlt.
  • Die Beantrag ist für die förderwerbende Person mit keinen Gebühren oder sonstigen Verfahrenskosten verbunden.
  • Die Auszahlung erfolgt äquivalent zu den jeweils angefallenen Kosten in ein oder zwei Raten, getrennt für den Bundesmittelanteil und den vereinbarten Ländermittelanteilen.
  • Die mitfinanzierenden Bundesländer werden vom BML in jedem einzelnen Förderungsfall über die Verfahrensschritte (Antragsgenehmigung; Auszahlung, Verwendungsnachweis) informiert.

Die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Berichten ist unter Punkt 1.9.7 der Sonderrichtlinie geregelt.

Die Leistungskontrolle erfolgt insbesondere in Form einer Belegkontrolle, Vor-Ort-Kontrolle und durch Plausibilisierung bzw. Gegenüberstellung von Inhalten des Antrages mit dem Tätigkeitsbericht.

Zusätzlich sind die spartenspezifischen Erfordernisse gemäß Punkt 5.5.3. der Sonderichtlinie zu beachten.

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie des BML zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft aus nationalen Mitteln, Geschäftszahl 2023-0.358.347
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,04 Mio. Euro

Wirkungsziele

Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte

Referenznummer

1065515