Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Sektion II, Abteilung II/5 - Pflanzliche Produkte
Land Burgenland
Land Kärnten
Land Niederösterreich
Land Oberösterreich
Land Salzburg
Land Steiermark
Land Tirol
Land Vorarlberg
Land Wien
Mögliche förderwerbende Personen sind:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen,
- deren Zusammenschlüsse (Personenvereinigungen),
mit Niederlassung in Österreich, die die Zielsetzungen der Sonderrichtlinie verfolgen.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
1. Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (z. B. durch Einholung von Vergleichsangeboten, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist; durch Heranziehung von Referenzkosten, bei standardisierten Gütern und
Leistungen durch Vergleich mit marktüblichen Preisen) gegeben sind und seine
Gesamtfinanzierung gesichert ist.
2. Befähigung der förderwerbenden Person
Die förderwerbende Person muss in der Lage sein, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, und sie muss über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Darüber hinaus dürfen keine gesetzlichen oder in dieser Sonderrichtlinie festgelegten Ausschlussgründe vorliegen.
Ist die förderwerbende Person eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von den zu ihrer Geschäftsführung berufenen Organen erfüllt werden. Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss
sichergestellt sein, dass Mitglieder der Personenvereinigung diese Erfordernisse erfüllen.
3. Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel
Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie die in dieser Sonderrichtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen.
Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel für ein Vorhaben zu erheben.
Auflagen
1. Publizität
Die förderwerbende Person hat durch geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber, etc.) insbesondere auf den Beitrag des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Bundesmitteln hinzuweisen.
Die Förderungsabwicklungsstelle bringt der förderwerbenden Person die erforderlichen Kennzeichnungsvorgaben in geeigneter Weise unter Berücksichtigung der hierzu erlassenen Vorgaben des Bundes zur Kenntnis.
2. Gendergerechte Sprache
Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.
Die Inhalte und Kriterien des Förderungsansuchens sind unter Punkt 1.9.4.4 der Sonderrichtlinie für die Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mitteln ersichtlich.
Zusätzlich sind die spartenspezifischen Erfordernisse unter Punkt 5.5.2 der Sonderrichtlinie zu beachten.