Sozialhilfe - Krankenversicherung; OÖ Link zur Förderung

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung; Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen. Das ist durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG, sicherzustellen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Oberösterreichische Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/12737.htm

Gemäß § 34 Oö. SOHAG wird darauf hingewiesen, dass Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird (§ 30 Oö. SOHAG) Weiters wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe von folgenden Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz zu leisten ist:

1. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des § 31 Oö. SOHAG;

2. ersatzpflichtige Personen/Organisationen nach Maßgabe des § 32 Oö. SOHAG.

Diese Personen sind zur Bekanntgabe Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verpflichtet.

Rechtsgrundlage

§§ 11 Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG; Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl.Nr. 126/2019, i.d.g.F.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1065408