Sozialhilfe - Krankenversicherung; OÖ Link zur Förderung kopieren

Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung; Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen. Das ist durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 ASVG, sicherzustellen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Oberösterreichische Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/12737.htm

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 14.10.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Gemäß § 34 Oö. SOHAG wird darauf hingewiesen, dass Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird (§ 30 Oö. SOHAG) Weiters wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe von folgenden Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz zu leisten ist:

1. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des § 31 Oö. SOHAG;

2. ersatzpflichtige Personen/Organisationen nach Maßgabe des § 32 Oö. SOHAG.

Diese Personen sind zur Bekanntgabe Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation verpflichtet.

Rechtsgrundlage

§§ 11 Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG; Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl.Nr. 126/2019, i.d.g.F.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1065408

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