Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus; Sektion I - Standort und Unternehmensfinanzierung
Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe und den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd §2 UStG. In den Berechnungsstufen 3 und 4 müssen Unternehmen zusätzlich das Kriterium der Energieintensität erfüllen.
Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich unternehmerisch tätig sind und ein beheizbares Gewächshaus betreiben, sind in der Basisstufe, Berechnungsstufe 2 und Berechnungsstufe 5 förderungsfähig.
In der Basisstufe und der Berechnungsstufe 2 beträgt der Zuschuss 50%, in der Berechnungsstufe 3 65%, in der Berechnungsstufe 4 80% und in der Berechnungsstufe 5 40%, jeweils von den durch die Preissteigerung angefallenen Mehrkosten im Vergleich zum Niveau des Jahres 2021.
In den Berechnungsstufen 2 – 5 werden Preiserhöhungen erst dann berücksichtigt, wenn sie über das 1,5 fache der Preise des Jahres 2021 hinausgehen.