Altersteilzeitgeld Link zur Förderung

  • Mit dem Altersteilzeitgeld wird Dienstgeber/-innen, die mit deren Dienstnehmer/-innen eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, auf Antrag ein Teil des Mehraufwandes, der durch den Lohnausgleich (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des vor der Altersteilzeit gebührenden Entgelts entstanden ist, abgegolten.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebühren bei kontinuierlicher Reduktion der Arbeitszeit 90 Prozent, bei Vorliegen eines Blockzeitmodells 50 Prozent des jeweiligen Mehraufwandes.
  • Von 2024 bis 2027 verringert sich der abzugeltende Anteil bei Blockzeitmodellen von dzt. 50 Prozent stufenweise um jeweils 7,5 Prozentpunkte auf 20 Prozent; ab 2028 gebühren 10 Prozent. Für Blockzeitmodelle, deren Laufzeit ab 2029 beginnt, gebührt kein Aufwandersatz mehr.
  • Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension beträgt der abzugeltende Anteil auf Antrag 100 Prozent des jeweiligen Mehraufwandes.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Arbeitsmarktservice
https://www.ams.at

Rechtsgrundlage

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Verbesserung der Erwerbsintegration älterer ArbeitnehmerInnen (50+).
Verbesserung der Erwerbsintegration älterer ArbeitnehmerInnen (50+)

Referenznummer

1064831