Allgemeine Familienbeihilfe vor März 2021 Link zur Förderung kopieren

Vor 08. März 2021 erfolgte keine technische Trennung zwischen der Allgemeinen Familienbeihilfe (Grundbetrag) und der erhöhten Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag). Bisher wurden die Daten zum Bezug der Familienbeihilfe für Kinder mit Behinderungen ausschließlich in einem Gesamtbetrag als „erhöhte Familienbeihilfe“ seitens der Finanzverwaltung an die Transparenzdatenbank übermittelt. Dieser Gesamtbetrag umfasste untrennbar die allgemeine Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag. Daher war bei Leistungsangeboten, bei welchen der Bezug von Familienbeihilfe eine Gewährungsvoraussetzung darstellt, diese für die konkrete Berechnung der Leistung erforderlich ist oder diese zum Einkommen hinzuzurechnen ist, bisher jedenfalls die Einsicht in die allgemeine und erhöhte Familienbeihilfe zu verordnen, da ansonsten der Bezug von allgemeiner Familienbeihilfe bei einem Kind mit Behinderung in der Transparenzdatenbank nicht ersichtlich gewesen wäre.

Dieses Leistungsangebot dient für personenbezogene Abfragen für den Zeitraum vor 08. März 2021.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/1
familienbeihilfe@bka.gv.at

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBL. Nr. 376/1967 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten

Referenznummer

1064237