Im ersten Teilnahmejahr müssen zumindest 3,00 ha Almweideflächen gemäß Mehrfachantrag und innerhalb der Grenzen des Nationalparks Kalkalpen bewirtschaftet werden, welche mit mindestens 3,00 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) bestoßen werden. Die Mindestteilnahmebedingungen im ersten Teilnahmejahr sind nicht auf eine Einzelalm beschränkt, sie gelten innerhalb der Grenzen des Nationalparks Kalkalpen und können daher auch mit mehreren Almen des Betriebes erreicht werden. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung erreicht werden, es können auch Unterbrechungen erfolgen. Die Unterbrechungszeiten zählen jedoch nicht zur Mindestweidedauer dazu.
Werden Tiere auf andere Almen weitergetrieben, werden die gealpten Tiere für jede einzelne Alm anteilig bezogen auf die gesamte Alpungsdauer angerechnet. Die Tiere müssen jedoch in Summe mindestens 60 Alpungstage erreichen.
Für Tierzugänge werden maximal 7 Tage Weidezeit vor Abgabe der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bzw. vor dem tatsächlichen Meldedatum als Alpungstage angerechnet. Bei Rinder beträgt die Frist 14 Tage in Bezug auf die Alm-/Weidemeldung Rinder. Ein Abgang von beantragten Tieren ist unmittelbar zu melden.
Grundsätzlich müssen sich alle beantragten Tiere Tag und Nacht auf der Alm befinden. Die Beweidung muss zumindest über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Dadurch soll eine möglichst flächendeckende Beweidung aller Almflächen erreicht werden. Bei Gefahr oder anderen widrigen Umständen können die Tiere in den Almstall getrieben werden. Ein Unterstand oder der Stall kann auch für die Tiere frei zugänglich (jederzeit aufsuchbar und verlassbar) sein. Deshalb ist es möglich, dass Almtiere die Hälfte eines Tages (z.B. zwischen den Melkzeiten, tags oder nachts) im Almstall verbringen, wenn dies aus arbeitswirtschaftlichen oder tiergesundheitlichen Gründen erforderlich ist. In der restlichen Zeit muss den Tieren ständiger Zugang zur Almweidefläche gewährt werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, hat eine Meldung an die AMA (bei Rindern online über www.eama.at) zu erfolgen. Für diese Tiere kann keine Prämie gewährt werden. Werden bei an das Heimgut angrenzenden Almen die Tiere zum Melken in den Heimstall getrieben, dürfen sie dort nur für die Dauer des Melkvorganges verbleiben.
Es dürfen maximal 2,00 RGVE/ha Almweidefläche aufgetrieben werden. Werden mehrere Almen als Teilbetriebe bewirtschaftet, wird der maximale Viehbesatz für jede einzelne Alm separat gerechnet. Für den maximalen Viehbesatz werden nur Tiere angerechnet, die mindestens 60 Tage auf Almen aufgetrieben werden.