Voraussetzungen gemäß Richtlinie Sozialcard::
1) Vollendung des 18. Lebensjahres
2) Hauptwohnsitz in Graz seit zumindest durchgehend 6 Monaten
3) Österreichische StaatsbürgerInnen oder ausländische Personen mit einem über 3 Monate hinaus gültigen Aufenthaltstitel
4) Nachweis über geringes Einkommen (alternativ) durch:
- Nachweis über Befreiung von Rundfunkgebühren durch die GIS
- Nachweis über Lebensunterhaltsleistungen der Stmk. Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Lebensunterhaltsleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz
5) Die unterzeichnete Integrationserklärung der Stadt Graz (Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit erstmaliger Meldung des Hauptwohnsitzes in Graz nach dem 01.01.2016)
Ausschlussgründe für den Erhalt einer SozialCard:
1) AsylwerberInnen und andere Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können
2) SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen
3) Zivildiener und Präsenzdiener
Ausschlussgründe für Energiekostenzuschuss:
SozialCardinhaber:innen, die sich in stationären Einrichtungen (zB Orden, Wohnungsloseneinrichtungen, Pflegeheime etc.) befinden, minderjährige Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung eine SozialCard erhalten haben sowie Personen mit Alterspensionsbezug, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern leben, sind nicht Zielgruppe des Energiekostenzuschusses.
- gültiger Lichtbildausweis
- aktuelles Passfoto
- Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltstitel)
- Beschluss über die Erwachsenenvertretung (wenn die Person, für die um die Sozialcard angesucht wird, eine Erwachsenenvertretung hat)
- Vollmacht (wenn die antragstellende Person verhindert ist und eine Vertretung an ihrer Stelle die Beantragung übernimmt)
- Online-Antragsformularoder PDF-Formular (kann auch im Sozialamt ausgefüllt werden)
- Nachweis über Höhe der Pension (bei Personen, die bereits in Alterspension sind)
- AMS-Meldung
- gültiger GIS-Befreiungsbescheid und/oder
- Nachweis über einen länger als drei Monate dauernden Bezug von
- Sozialunterstützung
- Lebensunterhalt nach dem Stmk. Behindertengesetz
Hinweis: Eine AMS-Meldung ist vorzulegen, wenn
- aktuell kein Dienstverhältnis besteht
- keine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit gegeben und das pensionsfähige Alter noch nicht erreicht ist