Stadtregionalbahnfinanzierung aufgrund Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Link zur Förderung kopieren

In der Vergangenheit konnte der Bund – neben den Schienenprojekten der ÖBB – regionale Schienenprojekte ausschließlich im Wege der Privatbahnfinanzierung gemäß Privatbahngesetz 2004 unterstützen. Diese ist jedoch an das Vorhandensein einer „Vollbahn“ (d.h. Eisenbahnen mit eigenem Gleiskörper, signalisierter Betrieb, entsprechend gesicherte Eisenbahnkreuzungen, etc.) gebunden und kann nicht für Straßenbahnen (d.h. Benützung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen) angewendet werden. Dieser Zustand war volkswirtschaftlich nicht optimal, da dadurch eher Anreize an Kommunen und Länder zur Lukrierung einer Mitfinanzierung durch den Bund zur Errichtung von Vollbahnen gesetzt wurden. Daher wurde in Umsetzung eines wesentlichen Ziels des Mobilitätsmasterplans 2030 und des aktuellen Regierungsprogramms nunmehr die Möglichkeit für den Bund geschaffen, Straßenbahnprojekte mit stadtgrenzenüberschreitender Wirkung durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und den jeweiligen Bundesländern mitzufinanzieren.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
+43 1 711 62-652813
markus.baumer@bmk.gv.at
https://www.bmk.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Art. 15a B-VG, Art. 15a Abs. 1 B-VG sieht vor, dass Bund und Länder Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen können.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit

Referenznummer

1063668