Sonderzuwendungen für Arbeitslose nach LWA-G Link zur Förderung

Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Sonderzuwendung von 60 Euro.

Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Buchhaltungsagentur des Bundes
1200 Wien, Dresdner Straße 89
05 05 06 859 859
lwa@bhag.gv.at
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/lwa-g/

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1010 Wien, Stubenring 1

Rechtsgrundlage

§ 3d Abs.2 LWA-G (Lebenshaltungs- u. Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Finanzielle Unterstützung von Einkommensschwachen Personen mit Kind(ern)

Referenznummer

1063643