Sonderzuwendungen für Arbeitslose nach LWA-G Link zur Förderung kopieren

Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Sonderzuwendung von 60 Euro.

Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Buchhaltungsagentur des Bundes
1200 Wien, Dresdner Straße 89
05 05 06 859 859
lwa@bhag.gv.at
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/lwa-g/

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1010 Wien, Stubenring 1

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 3d Abs.2 LWA-G (Lebenshaltungs- u. Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Finanzielle Unterstützung von Einkommensschwachen Personen mit Kind(ern)

Referenznummer

1063643