1. Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäß lit a oder b und gemäß lit c vorliegen:
a.) Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b.) Für das Veranlagungsjahr 2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. a vorliegen.
c.) Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a.) Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b.) Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.