Sonderzuwendungen für Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern nach LWA-G Link zur Förderung

Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.

Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Buchhaltungsagentur des Bundes
Dresdner Straße 89, 1220 Wien
05 05 06 859 859
lwa@bhag.gv.at
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/lwa-g/

Rechtsgrundlage

§ 3d Abs.3 LWA-G
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Finanzielle Unterstützung von Einkommensschwachen mit Kind/ern

Referenznummer

1063601