Gefördert werden Angebote qualitativer Elternbildung von gemeinnützigen Einrichtungen, unter folgenden Voraussetzungen: Veranstaltungsreihen (Tage, Abende, Wochenenden, Blockveranstaltungen), Workshops, Projekte und Aktivitäten im Bereich der Elternbildung, die Elemente der Information, Selbstreflexion und des Erfahrungsaustausches beinhalten. Die Veranstaltungsreihen müssen von qualifizierten ReferentInnen durchgeführt werden, die bei Spezialthemen von Spezialisten unterstützt werden. Das Angebot muss zumindest eine der folgenden Lebensphasen zum Inhalt haben: Schwangerschaft/Geburt, Kinder im Alter von 0-3, 3-6, 6-10 über 10 Jahren, Pubertät
Als verpflichtendes Basisangebot gelten folgende Themenbereiche:
- Entwicklung des Kindes
- Erziehungsziele und Erziehungsstile
- Beziehung, Kommunikation und Partnerschaftlichkeit
- Umgang mit Konflikten
- Gesundheit (im ganzheitlichen Sinn - keine esoterischen Aktivitäten) und Sexualität
- Rechtliche und ökonomische Fragen, Serviceangebote
- Erweiterung der Themen in folgenden Bereichen ist möglich:
- Familienstruktur/Familie und Gesellschaft
- Medien
- Miterzieher/innen
1. Grundlage für die Zuerkennung von öffentlichen Fördermitteln ist der Subventionsantrag. Der Vordruck liegt bei der Abteilung 13 des Amtes der Kärntner Landesregierung auf. Als Vorlagefrist gilt der 30. April des laufenden Jahres.
2. Aus Mitteln des Familienreferates des Amtes der Kärntner Landesregierung können nur solche Vorhaben gefördert werden, die einer im öffentlichen Interesse gelegenen familienpolitischen Maßnahme oder Einrichtung dienen.
3. Förderungen sind nur dann möglich, wenn der Träger des förderungswürdigen Vorhabens oder die daran interessierten Stellen nicht in der Lage sind, dieses Vorhaben aus eigenen Mitteln durchzuführen.
4. Die Gewährung von Fördermittel ist an den Nachweis der Vollfinanzierung des Vorhabens gebunden (Finanzierungsplan).
5. Projekte, die mit Landesmitteln gefördert werden sollen, dürfen erst nach Vorlage einer schriftlichen Subventionszusage des Landes Kärnten in Angriff genommen werden.
6. Der Förderbetrag ist widmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13, Familienreferat, ist binnen 3 Monaten nach Projektabschluss oder bei Jahresförderungen bis 31. März des Folgejahres der Auszahlung der Förderung, ein nachvollziehbarer VERWENDUNGSNACHWEIS vorzulegen und zwar:
Bei ALLGEMEINER Projektförderung: Es ist eine Aufstellung der gesamten projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen unter Beifügung von Originalbelegen und Zahlungsnachweisen (Tagesauszüge, Saldierungsnachweise) in mindestens der Höhe der gewährten Förderung vorzulegen.
Bei BETRIEBSZUSCHÜSSEN: Es ist die Vorlage der Ausgaben- und Einnahmenrechnung bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das geförderte Betriebsjahr unter Beifügung von Originalbelegen und Zahlungsnachweisen (Original-Kontoauszüge, Saldierungsnachweise) in mindestens der Höhe der gewährten Förderung erforderlich.