1. Grundlage für die Zuerkennung von öffentlichen Fördermitteln ist der Subventionsantrag. Der Vordruck liegt bei der Abteilung 13 des Amtes der Kärntner Landesregierung auf.
2. Aus Mitteln des Familienreferates des Amtes der Kärntner Landesregierung können nur solche Vorhaben gefördert werden, die einer im öffentlichen Interesse gelegenen familienpolitischen Maßnahme oder Einrichtung dienen.
3. Förderungen sind nur dann möglich, wenn der Träger des förderungswürdigen Vorhabens oder die daran interessierten Stellen nicht in der Lage sind, dieses Vorhaben aus eigenen Mitteln durchzuführen.
4. Die Gewährung von Fördermittel ist an den Nachweis der Vollfinanzierung des Vorhabens gebunden (Finanzierungsplan).
5. Förderungsfähige Kosten sind die externen Begutachtungskosten des Unternehmens für den Erst Auditierungsprozess sowie die erstmalige Re-Auditierung.
6. Da es sich um ein staatliches Gütezeichen handelt, ist eine Begutachtung durch eine unabhängige, externe Zertifizierungsstelle (Tüv Süd, etc.) notwendig.
7. Die Förderungshöhe ist abhängig von den Kosten der Zertifizierungsstelle. Die max. Förderung des Familienreferates beträgt € 1.200,00.
8. Der Förderbetrag ist widmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen:
Die Förderung kann ab Beginn bis zum Abschluss des Auditierungsverfahrens beantragt werden.
Für die Auszahlung der Förderung zum Audit familienfreundlichegemeinde ist ein nachvollziehbarer VERWENDUNGSNACHWEIS vorzulegen und zwar:
- Originalrechnung der Zertifizierungsstelle
- Überweisungsbelege (Original oder Onlinebanking)
- Aufstellung der bereits umgesetzten Maßnahmen bzw. der Maßnahmen, die noch umgesetzt werden