Bei einem Bedarf nach Leistungen gemäß § 12 für voraussichtlich mehr als drei Monate ist von der Behörde ein individueller Bedarfs- und Hilfeplan zu erstellen, der eine Darstellung des Bedarfes sowie der kurz- und mittelfristigen Ziele der Maßnahmen und Bedachtnahme auf die Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes und die Wünsche der Hilfe suchenden Person zu enthalten hat. Der individuelle Bedarfs- und Hilfeplan ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei Änderungen des Hilfebedarfs oder wenn sich andere Maßnahmen für die Erreichung der Ziele als notwendig erweisen, ist ein neuer individueller Bedarfs- und Hilfeplan auszuarbeiten.
Von der Erstellung eines Bedarfs- und Hilfeplans darf abgesehen werden, wenn nur Sachleistungen erbracht werden oder die Hilfe suchende Person nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Bedarfs- und Hilfeplans verzichtet.